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BGN entlastet Betriebe: auf Antrag ist die zinsloser Stundung der Beiträge möglich (Foto: Gerd Altmann on Pixybay)
20.03.2020

Auf Antrag: zinslose Stundung von BGN-Beiträgen

COVID-19 | Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen die bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) versicherten Branchen gravierend. Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller.

„Die Corona-Pandemie bedroht viele Existenzen. Insbesondere im Gastgewerbe lassen die Gegenmaßnahmen die Umsätze einbrechen. Wir werden deshalb schnell und so unbürokratisch wie möglich den Betroffenen helfen und sie entlasten“, erklärt Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN. „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“

Die zinslose Stundung der Beiträge gilt, sobald sie von den Betrieben beantragt wurde. Sie kann für Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen, geltend gemacht werden.

 

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