SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Neue Hygienevorgaben | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. April 2020 einen bundesweit einheitlichen Arbeitssschutzstandard zum Schutz von Beschäftigten gegen das neuartige Corona-Virus herausgegeben. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung beteiligten sich an der Erarbeitung der neuen Hygienevorgaben.
Die aktuelle Fassung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards steht auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.html zum Download bereit.
Die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei warnt das BMAS ausdrücklich vor dem höheren Infektionsrisiko, das besteht, wenn sich bei Lockerung der Ausgangsbeschränkungen wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen. Der Arbeitsschutzstandard werde deswegen auch „dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst“.
Zwei klare Grundsätze
„Mindestabstand“: Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
„Niemals krank zur Arbeit“: Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich grundsätzlich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten und der Arbeitgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen.
Betriebliches Maßnahmenkonzept
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Die wichtigste Regel des Arbeitsschutzstandards ist, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen ausreichenden Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten müssen. Wo dies durch alternative Maßnahmen der Arbeitsorganisation wie Homeoffice, versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtarbeit nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren. Arbeitsminister Hubertus Heil verwies als Beispiel auf die Supermärkte, die bereits Bodenmarkierungen und Plexiglasscheiben an den Kassen installiert haben.
Einrichtungen zur Handhygiene
Arbeitgeber sollen für die erforderliche häufige Handhygiene Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittelspender aufstellen und gegebenenfalls die Reinigungsintervalle von Sanitäreinrichtungen, Gemeinschaftsräumen, Türklinken und Handläufen anpassen. Auch Firmenwagen sollen mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie entsprechender hygienischer Entsorgung ausgestattet werden.
Bei Außeneinsätzen sieht der Maßnahmenkatalog möglichst „vereinzeltes Arbeiten“ oder zumindest feste Teams vor. Ebenso sollen immer dieselben Personen in gemeinsame Schichten eingeteilt werden. Aller Arbeitsutensilien sollen „personenbezogen“ verwendet werden und gegebenenfalls bei Übergabe an eine weitere Person gereinigt werden. Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sollen auf das absolute Minimum reduziert werden, soweit möglich soll auf technische Alternativen zurückgegriffen werden.
Umsetzung und Anpassung
Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die Pandemie über einen längeren Zeitraum eine Herausforderung an den Infektionsschutz bei der Arbeit darstellt. Um diesen besonderen Herausforderungen gerecht zu werden und eine bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen, wird das BMAS einen zeitlich befristeten Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ einrichten, um zeitnah und koordiniert auf die weitere Entwicklung der Pandemie reagieren und ggf. notwendige Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wird bei Bedarf durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.
Das Bundesarbeitsministerium erklärte, dass die veröffentlichten Regeln verbindlich einzuhalten seien und kündigte stichprobenartige Kontrollen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden an. Die Bundesregierung betonte aber gleichzeitig, es gehe hier nicht darum die Wirtschaft zusätzlich mit der Androhung von Ordnungsmaßnahmen in einer Situation zu belasten, die ohnehin bereits schwierig genug sei.
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Quelle
BRAUWELT 19, 2020, S. 481
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- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Berlin, Deutschland