Kein Sirup in bayerischem Bier
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Februar 2005 auf der Grundlage eines ihm vorliegenden Antrags entschieden, dass das von der Klosterbrauerei Neuzelle, Brandenburg, unter Zuckersirupzugabe hergestellte, untergärige Schwarzbier als so genanntes "besonderes Bier" hergestellt und als "Bier" bezeichnet werden darf. Der Bayerische Brauerbund stellt nun klar, dass die Herstellung eines solchen Getränks in Bayern unverändert nicht zulässig ist.
Der Freistaat Bayern ist nämlich bereits 1924 nur unter der Bedingung in die deutsche Biersteuergemeinschaft eingetreten, dass auf seinem Hoheitsgebiet die Herstellung von Bier weiterhin nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen darf als in den anderen Ländern..