Vor knapp zwei Jahren stellte die Firma Erbslöh mit AnGus 1516 ein Anti-Gushing-Produkt vor. Dieses neue Produkt – so der Hersteller – falle als Klärmittel Calciumoxalate aus und helfe dadurch, Gushing zu reduzieren. In den letzten Monaten ist eine intensive Diskussion um die lebensmittelrechtliche Beurteilung und die Verkehrsfähigkeit des Produktes, insbesondere im Hinblick auf das Reinheitsgebot, entbrannt. Hierzu nimmt Rechtsanwalt Peter Hahn, bis 2013 Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes in Berlin, in einem Artikel für die BRAUWELT Stellung.

Ab 1. Januar 2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz; die neue Mess- und Eichverordnung soll dann ebenfalls in Kraft treten. Mit diesem Gesamtpaket wird das Mess- und Eichrecht, wie das federführende Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung vom 14. August 2014 mitteilt, grundlegend modernisiert, das bestehende hohe Schutzniveau des deutschen Messwesens wird beibehalten. Die betroffenen Unternehmen sollten sich aufgrund der erforderlichen Anpassungen bereits frühzeitig auf diese Neuregelungen einstellen.

Wichtige Elemente zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind die Angaben zum Ursprungsland/Herkunftsort und Alkoholgehalt sowie die Nährwertdeklaration. Diese drei Deklarationselemente sind bei Bier und Biermischgetränken nur unter bestimmten Bedingungen verpflichtend anzugeben.

Am 1. August 2014 ist das überarbeitete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Diese Novelle hat einige entscheidende Änderungen im „Gepäck“. Künftig wird selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mehr vollständig von der EEG-Umlage befreit. Einsparpotenziale bestehen aber weiterhin, insbesondere für bereits vorhandene Eigenversorgungsanlagen.

Die Überschrift klingt widersprüchlich, ist aber grundsätzlich eine zu berücksichtigende Gefahr. Krisenbehaftete Unternehmen werden häufig in vorinsolvenzlichen Verfahren oder mithilfe eines Insolvenzplanes (auch) durch Erlass- oder Vergleichsverfahren saniert. Diese führen zwangsläufig zu außerordentlichen Erträgen und werden in der Regel mit den meist vorliegenden Verlustvorträgen verrechnet. Allerdings ist es natürlich möglich, dass diese Verrechnung den außerordentlichen Ertrag nicht aufzehrt und der Ertrag beziehungsweise der daraus resultierende Gewinn zu einer oftmals hohen Steuerschuld führt.

Neben den Grundzutaten Wasser, Malz, Hopfen und Hefe (vgl. Teil 4 der Artikelserie in BRAUWELT Nr. 27-28, 2014, S. 828-830) kann das Zutatenverzeichnis auf einem deutschen Bier noch weitere Elemente enthalten. Im Speziellen sind hier die Zutaten Farbebier und Gärungskohlensäure zu nennen. Des Weiteren wird auf die nach der LMiVO verpflichtenden Kennzeichnungselemente wie Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerhinweise und Anschrift des Lebensmittelunternehmers eingegangen.

Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Kraft getreten. Hierdurch soll ein einheitlicher Verbraucherschutz im EU-Raum sichergestellt werden. Das neue Recht bringt erhebliche Änderungen im Umgang mit Verbrauchern mit sich, die aus der Sicht von Brauereien nicht nur für deren Internetshops, sondern auch im Rahmen der Gastronomiefinanzierung zu beachten sind.

In Teil 3 dieser insgesamt 6-teiligen Reihe zur korrekten Kennzeichnung von Lebensmitteln wurde die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Zutatenverzeichnisses beschrieben. Im Folgenden werden nun die brauspezifischen Stoffe erläutert, die üblicherweise im Zutatenverzeichnis stehen.

Unternehmer, die in finanzielle Schieflage geraten, ziehen die Sanierung mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens zumeist aus einem Grund nicht oder erst zu spät in Betracht: Sie fürchten den Kontrollverlust. Was vielen noch nicht bekannt ist: Seit 2012 macht das neue Insolvenzrecht die Sanierung in eigener Regie für Unternehmen deutlich plan- und berechenbarer.

Viele Kunden erwarten selbstverständlich eine Belieferung auf Ziel, nehmen also einen Kredit ihres Lieferanten in Anspruch. Generell auf Vorkasse oder Zahlung bei Lieferung zu beharren, bedeutet meist zwangsläufig den Verlust des Kunden, denn die Wettbewerber sind gerne mit Kredit behilflich. Im Folgenden werden die Eckpunkte eines professionellen Kredit- und Forderungsmanagements aufgezeigt.

Der Lebensmittelunternehmer (definiert nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002) ist bekanntermaßen für die korrekte Angabe der lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungselemente verantwortlich. An erster Stelle der verpflichtend anzugebenden Kennzeichnungselemente steht in Art. 9 Abs. 1 LMiVO die „Bezeichnung des Lebensmittels“. Nach Art. 17 Abs. 1 LMiVO wird zwischen der „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ des Lebensmittels, der „verkehrsüblichen Bezeichnung“ und der „beschreibenden Bezeichnung“ unterschieden. Außerdem wird dieser Artikel auf die im Bier zugelassenen Inhaltsstoffe eingehen.

Die ausufernde Insolvenzanfechtung stellt für den redlichen Unternehmer ein ernst zu nehmendes Problem dar. Gerät der Kunde in die Insolvenz, ist es schon ärgerlich genug, eine Forderung ganz oder teilweise abschreiben zu müssen. Doch Insolvenzverwalter schauen auch zurück auf die langjährigen Geschäftsbeziehungen und können mithilfe der Anfechtung Erlöse zurückfordern, die weit vor der Insolvenz erzielt wurden.

Im März dieses Jahres ist die neue Europäische Norm 10357 (Längsnahtgeschweißte Rohre aus nicht rostendem Stahl für die Lebensmittel- und chemische Industrie) erschienen. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung der DIN 11850, die nun durch das Erscheinen der DIN EN 10357 (deutsche Fassung) ersetzt wird. Eine der wesentlichen Veränderungen in der neuen Norm ist die Aufnahme von zwei zusätzlichen Abmessungsreihen nach europäischen bzw. internationalen Standards (ISO und ASME). Mit den Serien A - D wird es somit zukünftig vier unterschiedliche Dimensionsreihen geben, wobei sich die Toleranzen für Durchmesser, Wandstärke und Geradheit auch weiterhin sehr nah am Bereich der bisher vorhandenen Vorgaben bewegen werden.

Spraydosen, Flaschen, Kanister oder Tanklastzüge – in der bundesweit geltenden TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) sind alle relevanten Präventionsmaßnahmen zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ dargestellt. Die TRGS gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

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