Bei der Biersteuermengenstaffel soll nach der Einigung von Bund und Ländern auf der Referentenebene am 18. 9. 1991 der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden -- und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Ab 40 000 hl steigt die Steuerentlastung linear bis zum Regelsatz bei 200 000 hl Jahresproduktion (s.a. S. 1683).

Bierlieferungsverträge und ihre Vereinbarkeit mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht -- Der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 13. 7. 1989 die Entscheidung über die Berufung ausgesetzt und dem EuGH gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - A.1. Kann ein einzelner Bierlieferungsvertrag mit einer Alleinbezugsvereinbarung wie der Vertrag zwischen den Parteien geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 85 Abs. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Wie hoch muß der Bindungsgrad in einem Mitgliedstaat sein, damit eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorliegt; würde dazu der von der Komission der EG für die Bundesrepublik angenommene Bindungsgrad in Höhe von ca.1. 1, Art 6 Abs..

Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abgabe von Bierkonzentrat -- In der Brauwelt Nr. 43,1988, S. 1956 wurde der Kurzbeitrag Ist die Abgabe von Bierkonzentrat nach 64 BierStDB genehmigungsfähig? veröffentlicht. Nachdem zwischenzeitlich das Finanzgericht München der Meinung des Autors gefolgt war (vgl. Brauwelt Nr. 1/2, 1989, S.7), hat nunmehr der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 9. 4. 1991 ( AZ VII R 4/89) die gegenteilige Ansicht vertreten und die Abgabe von Bierkonzentrat an andere Brauereien als mit den Vorschriften des Biersteuergesetzes unvereinbar und deshalb unzulässig angesehen. 1 BierStDB. Wie das Finanzgericht feststellte, dient das Bierkonzentrat zur Herstellung von Bier. Daran ändert der Umstand, daß das Konzentrat aus fertigem Bier gewonnen wurde, nichts.o..

Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..

Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..

Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..

Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..

Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis -- Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach Paragraph 19 Arbeitsförderungsgesetz erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so steht seinem weiteren Einsatz ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen. Der ausländische Arbeitnehmer ist in diesem Falle mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der wegen Krankheit zur Leistung der geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist. In einem solchen Falle ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fehlens einer erforderlichen behördlichen Erlaubnis seine vertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 2..

Ab 1.1.1993 ist vorgesehen, das Bier nach seinem Stammwürzegehalt zu besteuern. -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes gilt dann der Mindeststeuersatz von 0,748 ECU, ca. 1,56 DM/hl/Stammwürzegrad. Dieser Satz gilt ab einer Jahresproduktion von 200 000 hl. Für kleinere Brauereien sind entsprechende Ermäßigungen vorgesehen (s. a. Brauwelt Nr. 38, 1991, S. 1611). Es ist geplant, in einer endgültigen Tabelle die Biersteuer in Schritten von 1000 hl bis 200 000 hl festzulegen. Zum Zwecke der Steuerüberwachung soll der steuerlich relevante Stammwürzegehalt auf dem Etikett erkennbar sein, evtl. auch verschlüsselt.

Ausgleich des Arbeitsausfalls um die Jahreswende -- Die Weihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen diesmal wieder auf Werktage. Bei der in den meisten Bereichen günstigen wirtschaftlichen Entwicklung bedeutet dies in der Regel einen erheblichen Ausfall an Arbeitszeit, zumal oft durch Freistellung von der Arbeit an anderen Tagen Arbeitszeit ausfällt. Das Interesse an dem Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit ist im allgemeinen groß. Häufig muß die Ausfallzeit durch Mehrarbeit vor oder nach den Feiertagen ausgeglichen werden. Die Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30.4.1938, die inzwischen mehrfach geändert wurde, bietet hierzu Möglichkeiten. Bei diesem Arbeitszeitausgleich brauchen keine Mehrarbeitszuschläge bezahlt zu werden. Für die z. B. in der Zeit vom 23.12. - 28.12.11.1. B.12.1.1992..

Einkommensteuer: Folgen der vorweggenommenen Erbfolge. -- Steuerpflichtige nehmen Vermögensübertragungen an Angehörige vielfach im Hinblick auf den künftigen Erbfall vor. In solchen Vermögensübertragungen werden häufig Versorgungsleistungen an den Übergeber und Ausgleichszahlungen vorgesehen, die der Übernehmer an Angehörige leisten soll, die bei der Vermögensübertragung übergangen wurden; mit dem übertragenen Vermögen gehen regelmäßig auch die belastenden Verbindlichkeiten über. Die Steuerrechtsprechung hat in diesen vom Vermögensübernehmer zugesagten Leistungen bisher kein Entgelt, sondern Nebenabreden zu einem unentgeltlichen Geschäft gesehen; infolgedessen ergaben sich für den Übergeber kein Veräußerungsentgelt und für den Übernehmer keine Anschaffungskosten. 10. 1990)..

Körperschaftssteuer: Einfluß einer Einlage auf die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung.-- 1. Der Wert einer verdeckten Einlage ist nicht geeignet, die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung zu mindern. 2. Überläßt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser eine Erwerbschance und verzichtet die Kapitalgesellschaft später auf die Nutzung der Erwerbschance wiederum zugunsten des Gesellschafters, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den nicht erzielten Einnahmen und den ggf. angefallenen Aufwendungen anzunehmen (BHF-Urteil vom 12. 12. 1990 I R 73/89, DB 1991 S. 1255).

Wasserhaushaltsgesetz wird novelliert -- Bei der Verabschiedung von Folgerichtlinien zur Gewässerschutzrahmenrichtlinie 76/464/EWG soll zukünftig gemäß Artikel 130 S Abs. 2 des EWG-Vertrages mit qualifizierter Mehrheit über Emissionsgrenzwerte für die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer sowie über Qualitätsziele für die Gewässer beschlossen werden. Das sieht der Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung in Folge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (Rats. Dok. Nr. 4822/90) vor, den der federführende Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 9. Oktober zur Kenntnis genommen hatte..

Die umweltgerechte Entsorgung von Transportverpackungen ist ab 1. 12. 1991 Pflicht. -- Zu diesem Zeitpunkt ist auch das VRSD (Verpackungsrücknahmesystem Deutschland) bundesweit mit rd. 500 Annahmestellen eingeführt. Verfahrensbasis ist die Gutschrift, die die Verpackung nach dem Prinzip der Umsatzsteuer bis zum Entsorger begleitet. Die durchschnittlichen Entsorgungsentgelte des VRSD pro 100 kg reichen von 11,57 DM für Pappe/Papier bis zu 208,86 DM für Styropor. Für gemischte Materialien betragen die Gebühren 52,35 DM/m3 bzw. 61,13 DM/100 kg.

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