Verkehrsbezeichnung für Quellwasser -- Nach 15 Mineral- und Trinkwasserverordnung dürfen Quellwasser und Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Bronn, Brunnen, wobei dies auch für Wortverbindungen usw. gilt. Ein Wasser ist nur ein Quellwasser, wenn es seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird und bei der Herstellung keinen oder nur zugelassenen Verfahren unterworfen wird. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3.

Auch Stichfässer sind von der Nacheichpflicht befreit -- Nachdem der Deutsche Brauer-Bund bereits Mitte 1991 mit tatkräftiger Unterstützung seiner Mitgliedsverbände und der Mitgliedsunternehmen erreichen konnte, daß formstabile Kegs von der Nacheichpflicht befreit wurden, ist es ihm jetzt gelungen, auch formstabile Stichfässer von der Nacheichpflicht zu befreien. Die für den Vollzug zuständigen Obersten Landesbehörden haben soeben einem entsprechenden Antrag des Deutschen Brauer-Bundes stattgegeben. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um zweischalige, tiefgezogene Fässer aus nichtrostendem Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff handelt. Die Fässer können auch eine Kunststoffummantelung haben. Sie müssen ferner einen Überdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten..

Einkommensteuer: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bei AfA nach _ 7 Abs. 5 EStG. -- Nach dem Erlaß des Finanzministeriums Niedersachsen vom 14. 1. 1991, DB 1991 S. 307, wurde im Erlaß vom 18. 8. 1966 die Auffassung vertreten, die Geltendmachung der degressiven AfA nach _ 7 Abs. 5 EStG für Gebäude in der Steuerbilanz sei nicht davon abhängig zu machen, daß in der Handelsbilanz entsprechende Absetzungen vorgenommen werden. Daran wird nach Ergehen des BFH-Urteils vom 24. 1. 1990, BStBl 1990 II S. 681 nicht mehr festgehalten. Zwar ist das BFH-Urteil zur degressiven AfA beweglicher Wirtschaftsgüter ergangen, die Grundsätze der Entscheidung sind aber auch auf die Abschreibung von Gebäuden anzuwenden. 12..

Stellungnahme des Bundesverbandes Mittelständischer Privatbrauereien -- Mit dem Schreiben des Deutschen Brauer- Bundes an Dr. Franz Christoph Zeitler, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, macht der Deutsche Brauer- Bund nun deutlich, daß die durch die Entscheidung des EG- Ministerrates nun bestehende Möglichkeit, kleineren Brauereien einen Nachteilsausgleich bei der Biersteuer einzuräumen, von ihm über das bisherige Maß hinaus abgelehnt wird. Er stellt sich also gegen die Interessen aller seiner Mitgliedsbetriebe mit einem Ausstoß von bis zu 200 000 hl pro Jahr. In derartig klarer Weise hat sich der Deutsche Brauer-Bund bisher nicht gegen die Interessen der betroffenen Betriebe ausgesprochen..

Vorsteuerabzug Reisekosten -- Zur Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge aus Reisekosten einer Geschäfts- /Dienstreise oder eines Geschäfts-/Dienstgangs im Inland ergeben sich drei Möglichkeiten. Der Unternehmer macht die ihm in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge durch Einzelnachweis geltend. Während Vorsteuerbeträge aus Fahrt- und Übernachtungskosten in voller Höhe berücksichtigt werden können, gibt es bei Verpflegungsmehraufwendungen Einschränkungen. Bei Geschäftsreisen und Geschäftsgängen können die auf die Haushaltsersparnis (20% der Kosten) entfallenden Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden; soweit Verpflegungsmehraufwendungen nach Kürzung um die Haushaltsersparnis den Höchstbetrag für den Betriebsausgabenabzug übersteigen, liegt umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vor.)..

Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Ausgleichszahlung an Handelsvertreter. -- Überträgt ein Handelsvertreter im Einvernehmen mit den vertretenen Firmen Werksvertretungen auf einen Nachfolger gegen laufende Zahlungen, so gehören diese grundsätzlich auch dann zum laufenden Gewinn, wenn laut Übergabevertrag Ausgleichsansprüche nach _ 89 b HGB nicht entstehen oder der Nachfolger die vertretenen Firmen von solchen Ausgleichsansprüchen freistellt (BFH- Urteil vom 25. 7. 1990 X R 111/88, DB 1991, S. 141).

Loskennzeichnungsfrist verlängert -- Die Bemühungen des Deutschen Brauer-Bundes, eine Verlängerung des Frist zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur Partienidentifizierung über den 16. Juni 1991 hinaus zu erreichen, haben Erfolg gehabt. Nach letzten Informationen geht die Bundesregierung bei ihren weiteren Umsetzungsarbeiten davon aus, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Losangabe erst nach dem 1. Juli 1992 erfolgen muß. Offen ist, ob die EG-Kommission die einstweilige Nichtumsetzung lediglich dulden wird oder ob es dazu einer entsprechenden Änderung der EG-Richlinie bedarf. Bislang ist der Bundesregieung keine Mitteilung der EG-Kommission zugegangen, in der diese eine Duldung der einstweiligen Nichtumsetzung der EG-Richtlinie erklärt..

Abgabenordnung: Allgemeine Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen 1990. -- Für das Kalenderjahr 1990 sind die Erklärungen 1990 zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 AStG sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen Personenvereinigungen und Personengesellschaften nach 149 Abs. 2 AO bis zum 31. 5. 1991 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1990/91 folgt. S. des 3 StBerG (z.B.S. des 4 Nrn. 9. 1991 verlängert.

Einkommensteuer: Anschaffungsnaher Aufwand nach Ablauf von drei Jahren seit Erwerb des Gebäudes. -- Anschaffungsnaher Aufwand kann ausnahmsweise auch bei Instandsetzungsarbeiten entstehen, die zwar erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Erwerb des Gebäudes durchgeführt werden, aber einen schon im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandenen erheblichen Instandhaltungsrückstand aufholen. Diese Fallgestaltung kommt in Betracht, wenn ein älteres Mietwohngebäude im Anschluß an den verbilligten Erwerb gleichsam in Raten erneuert und modernisiert wird (BFH-Urteil vom 30. 7. 1991, IX R 123/90, BStBl. 1992 II, S. 30).

Gewerbesteuer: Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung. -- Ist der Verpächter wesentlicher Betriebsgrundlagen zugleich geschäftsführender Minderheitsgesellschafter der Betriebs-GmbH, kann zwischen ihm als Verpächter und der GmbH eine zu einer Betriebsaufspaltung führende personelle Verflechtung bestehen, wenn er die GmbH faktisch beherrscht. Eine solche faktische Beherrschung ist nicht bereits darin zu sehen, daß die zwischem dem Verpächter/Geschäftsführer und der GmbH geschlossenen Verträge nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, wenn sich die Anteile der Betriebs- GmbH ausschließlich in den Händen von Vater, Mutter und Sohn befinden (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. 3. 1991, 8 K 8169/85, rkr, EFG 1992, S. 25).

Körperschaftsteuer: Wettbewerbsverbot eines Gesellschafter- Geschäftsführers und verdeckte Gewinnausschüttung. -- Liegt bei Gründung einer GmbH zu der Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine Konkurrenzsituation vor, ist diesem dann stillschweigend Dispens vom allgemeinen Wettbewerbsverbot erteilt, wenn Satzung und Anstellungsvertrag hierüber keine Regelung enthalten. Einer angemessenen Entschädigung bedarf es in diesem Fall nicht (FG Köln, Urteil vom 25. 7. 1991, 13 K 5752/90, rkr, EFG 1992, S. 39).

Körperschaftsteuer: GmbH-Gesellschafter Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. -- Gewährt der Gesellschafter einer GmbH seiner Gesellschaft ein Darlehen aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, dann entstehen dem Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung, wenn die Darlehensforderung mit dem Konkurs der GmbH wertlos wird (BFH-Urteil vom 16. 4. 1991, VIII R 100/87, DB 1991 S. 2418) .

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Pkw-Vermietung durch Sozius an Sozietät. -- 1. Ein Gesellschafter (Sozius) bewirkt an seine Gesellschaft eine unternehmerische Leistung, wenn er seinen Pkw für einen längeren Zeitraum entgeltlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet. 2. Der Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, daß er den Pkw (fast) ausschließlich selbst nutzt. 3. Eine solche Leistung ist nicht schon deshalb ein die Unternehmereigenschaft ausschließender unentgeltlicher Gesellschaftsbeitrag, weil alle Gesellschafter für die entgeltliche Zurverfügungstellung ihres Pkw eine gleich hohe Grundvergütung erhalten (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. 2. 1991, 6 K 2378/89, rkr., EFG 1991, S. 763).

Umsatzsteuer: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. -- Dem in einer Rechnung angegebenen Leistungsempfänger steht das Recht auf Vorsteuerabzug mit Hilfe dieser Rechnung nur zu, wenn tatsächlich die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Indiz dafür ist insbesondere, daß er (für sich) die Leistung in Auftrag gegeben (bestellt) hat. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft Besteller und Empfänger eines gelieferten Gegenstands, kann die Gesellschaft aus einer an sie gerichteten Rechnung den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen. (BFH-Urteil vom 3. 5. 1989 V R 185/84, BFH/NV 1990, S. 331).

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