Zur Optimierung des Verbraucherschutzes im Lebensmittelverkehr -- Der künftige Binnenmarkt fordert mehr denn je eine leistungsfähige Lebensmittelüberwachung. Durch das mit diesem Markt verbundene erweiterte Spektrum des Lebensmittelangebots darf der Verbraucherschutz auf keinen Fall eine Schwächung erfahren; vielmehr ist der präventive Charakter dieses Schutzes zu stärken, was durch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen amtlichen und privaten Sachverständigen erzielt werden kann. Am Beispiel der Kooperation zwischen den Sachverständigen in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und den Sachverständigen des Braugewerbes auf dem Gebiet der Bierkontrolle in Hessen in den letzten 20 Jahren werden die Notwendigkeit und zugleich der Erfolg einer solchen Zusammenarbeit demonstriert.

Tarifliche Schichtzulage -- Weil Schichtarbeit mit spürbaren Mehrbelastungen der davon betroffenen Arbeitnehmer einhergeht, ist es üblich, in Tarifverträgen Schichtzulagen zu vereinbaren. In einem Streitfall lehnte ein Arbeitgeber den Anspruch auf Zulagen ab mit der Begründung, bei einer zeitlichen Versetzung der Schichtbeginne um bloß zwei Stunden könne keine echte Schichtarbeit vorliegen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. 7. 1990 (4 AZR 295/89) ist Schichtarbeit gegeben, we n eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer zeitlichen Reihenfolge erbracht wird..

Unfiltriertes Bier, das erkennbar lebende Hefezellen enthält, sowie saures Bier sollen nach einem Richtlinienentwurf der EG-Kommission von der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ausgenommen werden. -- Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes begründet die EG- Kommission diesen, auf belgische Initiative zurückgehenden Vorschlag damit, daß es Erzeugnisse gebe, die sich mit zunehmendem Alter in ihrer Qualität verbesserten (wie z.B. Wein).

EG-Zusatzstoffregelung: neugefaßte Richtlinien -- Im Anhang zum Vorschlag einer Richtlinie des EG-Rates über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ist vorgesehen, daß Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-%, Tafelbier mit einem Stammwürzegehalt von unter 6% (Ausnahme: obergäriges Einfachbier), Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH, und dunkles Bier der Art oud briun type folgende Süßstoffarten und -mengen zugesetzt werden dürfen: E 950 Acesulfam K (350 mg/l); E 951 Aspartam (600 mg/l); E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (80 mg/l), E 952 Neohesperidin DC (10 mg/l). Im Anhang I enthält sie die in Lebensmitteln allgemein zugelassenen Zusatzstoffe.B. Milchprodukte, Fruchtsäfte, Kakaoerzeugnisse).B..

Neues Biergesetz für Deutschland -- Das Reinheitsgebot für Bier wird auch nach Vollendung des Europäischen Binnenmarktes durch eine gesetzliche Grundlage in Deutschland geschützt bleiben. Dies hat Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer dem Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V. in Bonn zugesagt. Die zentrale Stellung des Reinheitsgebotes in dem geplanten neuen Biergesetz ist lt. Rainer Pott-Feldmann, Präsident des Bundesverbandes, und Geschäftsführer Roland Demleitner um so wichtiger, als nach den Vorschlägen der EG-Kommission ab 1993 auch in Deutschland Biere mit Zusatzstoffen gebraut werden dürfen. Der Verbraucher muß daher sichergehen können, daß er Reinheitsgebotsbier trinkt, wenn er Bier mit dem Gütesiegel gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516 kauft..

Die EWG-Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sollte zum 22. 7. 1992 in Kraft treten. -- Einige EG-Staaten und auch verschiedene Bundesländer hatten Schwierigkeiten mit der Umsetzung dieser Richtlinie, so daß der Ministerrat der EG kurzfristig beschlossen hat, das Inkrafttreten der Verordnung auf den 1. 1. 1993 zu verschieben (s. Brauwelt Nr. 9, 1992, S. 328, und Nr. 26, 1992, S. 1217).

Um 1,5 Pfenning pro halben Liter wird ein normales Bier (11% Stammwürze) durch die EG-Beschlüsse über die Steuerharmonisierung vom 27. 7. 1992 teurer. -- Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen werden leichtere Biere geringer als bisher und alkoholfreie Biere künftig generell überhaupt nicht mehr besteuert. Frankreich und Spanien haben dem Gesamtpaket noch nicht zugestimmt.

Kündigung des Pachtvertrages -- Als einem Gaststättenpächter gekündigt wurde, vertrat er die Auffassung, die ordentliche Kündigung wäre zwar im Pachtvertrag ohne Einschränkung vorgesehen, würde aber trotzdem nicht in Frage kommen. Allgemein gilt, daß die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes unzulässig ist, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat, und wenn der andere Teil der vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, daß ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Er hatte dem Pächter auf dessen Bedenken wegen der kurzen Kündigungsfrist angesichts dessen baulicher Investitionen von ca.h. 3..

Stammwürzegehalt auf dem Etikett -- Wie der Bayerische Brauerbund mitteilte, will sich das Bayerische Staatsministerium des Inneren aus Gründen einer besseren Verbraucheraufklärung beim Bundesgesundheitsministerium für eine offene Deklaration des Stammwürzegehaltes auf den Etiketten einsetzen. Nach Ansicht des Innenministeriums erhält der Verbraucher durch die Angaben des Alkoholgehaltes und des Stammwürzegehaltes wichtige Informationen über die beiden wertgebenden Bestandteile des Bieres auf einen Blick. Zudem kann sich der Konsument anhand dieser beiden Kriterien leichter über das in der Zukunft infolge des Wegfalls der Biergattungen weitergefächerte in- und ausländische Bierangebot orientieren..

Nach dem neuen EG-Richtlinienvorschlag für Verpackungen und Verpackungsabfälle sollen innerhalb der nächsten 10 Jahre 90% aller Verpackungsabfälle verwertet werden müssen. -- 60% müssen dem Recycling zugeführt, 30% können verbrannt werden. Dies steht im Widerspruch zu den Plänen der Bundesregierung, die ab 1995 ein generelles Verbot der thermischen Verwertung vorsehen.

Bierlieferungsvertrag durch Gerichtsentscheid verkürzt -- Ein Getränkebezugsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren wurde von einem Gericht als sittenwidrig angesehen; der Vertrag, so das Gericht, dürfe nur mit einer verkürzten Laufzeit von 15 Jahren aufrechterhalten werden. Es ergab sich die Frage, ob eine verkürzte Laufzeit automatisch eine entsprechend geringere Rückvergütung bewirke. Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 8. 4. 1992 - VIII ZR 94/91 - dazu geäußert. Für die zulässige Dauer von Bierlieferungsverträgen seien die Gegenleistungen der Brauerei maßgebend. Diese Ansicht hatte auch das Oberlandesgericht vertreten, das den Fall in der vorigen Instanz bearbeitet hatte: trotz einer Kaufpreisermäßigung von 80 000 DM seien 20 Jahre Vertragsdauer zu lange..

Alkoholfreie Biere in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sollten mit der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums versehen sein. -- Darauf wies der Deutsche Brauer-Bund hin, der nach eingehender Prüfung der Rechtslage zu der Auffassung gelangt ist, daß die gesetzliche Ausnahmeregelung für die Befreiung der Angabe des MHD nicht für alkoholfreie Biere gilt, da diese weder alkoholfreie Erfrischungsgetränke noch alkoholische Getränke sind.

Der Entwurf der Los-Kennzeichnungs-Verordnung wird wohl nicht mehr vor der Sommerpause dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden. -- Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. geht davon aus, daß diese Verordnung nicht vor Mitte Oktober 1992 in Kraft treten wird. Wie der Deutsche Brauer-Bund e.V. mitteilte, erwägt die Bundesregierung, die Verordnung erst zum 1. Januar 1993 in Kraft treten zu lassen. Er empfiehlt aufgrund dieser ungewissen Sachlage noch einmal, eine baldige Losangabe auf den Flaschenetiketten und so weiter sicherzustellen.

Gesellschaftsrecht: Umsetzung der 12. EG-Richtlinie betreffend Einmann-Gesellschaften.-- Zur Umsetzung der 12. EG-Richtlinie ist am 24. 12. 1991, BGBl 1992 I S. 2206 das Gesetz zur Durchführung der 12. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vom 18. 12. 1991 verkündet worden und am 1. 1. 1992 in Kraft getreten. Danach gilt: 1. Rechtsgeschäfte zwischen dem Alleingesellschafter und der vertretenden Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen. 2. 8806)..

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