03.02.2009

Pflegezeit und Arbeitszeit

Die Überalterung der Gesellschaft wirft ihre Schatten voraus. Der Zeitaufwand für die Pflege naher Angehöriger kann mit der Arbeitszeit kollidieren. Daran hat der Gesetzgeber gedacht und mit dem Pflegezeitgesetz vom 28.05.2008 das Arbeitsverhältnis mit neuen Regelungen belastet. Der Arbeitgeber soll das Risiko familiärer Verpflichtungen des Arbeitnehmers wegen eines Pflegefalles mittragen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen eines Akutfalles wurde genauso geregelt wie ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder auf Teilzeitarbeit und ein Kündigungsverbot für die betroffenen Arbeitnehmer. Auch arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter werden wie Arbeitnehmer geschützt. Dieses Pflegezeitrecht lässt sich nicht in Arbeitsverträgen abbedingen. Man sollte sich auf kommende Probleme rechtzeitig einstellen.

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