09.04.2013

Obhutspflicht für Theke

Bei der Vermietung von Gaststättenräumen war auch vereinbart worden, dass dem Mieter das Inventar überlassen wurde. Der Vermieter machte bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Verletzung der Rückgabepflicht in vertragsgemäßem, d. h. vollständig geräumten und besenreinen Zustand geltend. Ein Anspruch auf Schadensersatz stand dem Vermieter gemäß §  281 BGB erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung zu. An einem derartigen Nacherfüllungsverlangen fehlte es jedoch. Der Vermieter hätte mit seinem Nacherfüllungsverlangen klarstellen müssen, dass es ihm mit der Durchsetzung seines Anspruchs ernst war. Diese Wirkung verliert sich im Laufe eines Dauerschuldverhältnisses jedoch, wenn der Mieter dem Verlangen nicht nachkommt und der Vermieter hieraus geraume Zeit lang keine Konsequenzen zieht.

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